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Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Behörden. Die Angaben zu den benannten Behörden sowie etwaige spätere Änderungen werden gleichzeitig dem Europäischen Generalstaatsanwalt, dem Rat und der Kommission mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der EUStA ferner eine ausführliche Liste der nationalen Bestimmungen zum materiellen Strafrecht, die für die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 definierten Straftaten gelten, und weiterer einschlägiger nationaler Vorschriften. Die EUStA stellt sicher, dass die in diesen Listen enthaltenen Informationen öffentlich bekannt gemacht werden. Darüber hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten, die im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3 die Absicht haben, die Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben e und f auf bestimmte schwere Straftaten zu beschränken, der EUStA eine Liste dieser Straftaten.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, Europol und Eurojust ihre benannte Kontaktstelle im Sinne von Absatz 1 mit. Sie aktualisieren diese Information bei…
Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 3 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 25. Mai 2017 die Liste seiner zuständigen Behörden und kann seine…
Europol meldet der EUStA unverzüglich jedes strafbare Verhalten, in dessen Zusammenhang die EUStA ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2…
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 20. Mai 2010 seine für die Zwecke dieser Richtlinie zuständige(n) Behörde(n) (nachstehend jeweils…
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Mai 2021 nachzukommen. Sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.