Erwägungsgrund 116 32017R1939
Die Vergütung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte als Sonderberater, die durch unmittelbare Vereinbarung erfolgt, sollte auf einem konkreten, vom Kollegium zu fassenden Beschluss gründen. Dieser Beschluss sollte unter anderem gewährleisten, dass die Delegierten Europäischen Staatsanwälte in dem besonderen Fall, in dem sie auch Aufgaben als nationale Staatsanwälte gemäß Artikel 13 Absatz 3 wahrnehmen, grundsätzlich weiterhin in ihrer Eigenschaft als nationale Staatsanwälte vergütet werden und dass sich die Vergütung als Sonderberater lediglich auf die im Auftrag der EUStA in der Eigenschaft als Delegierter Europäischer Staatsanwalt durchgeführte Arbeit bezieht. Jeder Mitgliedstaat bleibt dafür zuständig, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen seines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden.