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Die Kosten der Ermittlungsmaßnahmen der EUStA sollten grundsätzlich von den nationalen Behörden, die sie ausführen, übernommen werden. Außergewöhnlich hohe Kosten von Ermittlungsmaßnahmen, beispielsweise für komplexe Sachverständigengutachten, polizeiliche Großeinsätze oder Überwachungstätigkeiten über einen langen Zeitraum könnten teilweise durch die EUStA erstattet werden, soweit möglich auch mittels Umverteilung von Mitteln von anderen Haushaltslinien der EUStA oder mittels Abänderungen des Haushaltsplans im Einklang mit dieser Verordnung und den geltenden Finanzvorschriften. Bei der Ausarbeitung des Vorschlags für den vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben sollte der Verwaltungsdirektor berücksichtigen, dass die EUStA außergewöhnlich hohe Kosten von Ermittlungsmaßnahmen, die von der Ständigen Kammer genehmigt wurden, teilweise erstatten muss.
Wird eine mit außergewöhnlich hohen Kosten verbundene Ermittlungsmaßnahme im Auftrag der EUStA durchgeführt, so können die Delegierten Europäischen…
Die operativen Ausgaben der EUStA sollten aus ihrem eigenen Haushalt gedeckt werden. Hierzu sollten die Kosten der operativen Kommunikation zwischen dem…
Im Falle hoher Arbeitsbelastung aufgrund der großen Zahl an Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in einem bestimmten Mitgliedstaat sollte ein Europäischer…
Kann die EUStA ihre Zuständigkeit in einem bestimmten Fall nicht ausüben, da Grund zu der Annahme besteht, dass der den finanziellen Interessen der Union…
Zu jedem Zeitpunkt während des von der EUStA durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergreifen die zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit dem nationalen…
Die Ermittlungen der EUStA sollten in der Regel von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Sie sollten hierbei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.