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Die operativen Ausgaben der EUStA sollten aus ihrem eigenen Haushalt gedeckt werden. Hierzu sollten die Kosten der operativen Kommunikation zwischen dem Delegierten Europäischen Staatsanwalt und der zentralen Ebene der EUStA gehören, wie etwa die Kosten der Briefzustellung, Reisekosten, Kosten für Übersetzungen, die für die interne Funktionsweise der EUStA notwendig sind, und andere Kosten, die den Mitgliedstaaten bei Ermittlungen vorher nicht entstanden sind und die nur darauf zurückzuführen sind, dass die EUStA die Verantwortung für die Ermittlung und Strafverfolgung übernommen hat. Die Kosten für Büro und Sekretariat des Delegierten Europäischen Staatsanwalts sollten jedoch von den Mitgliedstaaten getragen werden. Gemäß Artikel 332 AEUV werden die Ausgaben für die Errichtung der EUStA von den Mitgliedstaaten getragen. Diese Ausgaben beinhalten nicht die Verwaltungskosten der Organe im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 EUV.
Werden die Delegierten Europäischen Staatsanwälte im Rahmen der EUStA tätig, so gelten die den Delegierten Europäischen Staatsanwälten bei der Durchführung…
Die Kosten der Ermittlungsmaßnahmen der EUStA sollten grundsätzlich von den nationalen Behörden, die sie ausführen, übernommen werden. Außergewöhnlich hohe…
Die Ermittlungen der EUStA sollten in der Regel von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Sie sollten hierbei…
Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) wurde durch die Verordnung (EU) 2017/1939 errichtet. Die Kommission ist für die Errichtung und den anfänglichen…
Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sollten ein integraler Bestandteil der EUStA sein; als solche sollten sie daher bei der Ermittlung und Verfolgung von…
Die Verfahrensakte wird von dem betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt nach dem Recht seines Mitgliedstaats geführt. Die Geschäftsordnung der EUStA…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.