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Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe „allgemeine Aufsicht“, „überwachen und leiten“ und „Aufsicht“ beschreiben unterschiedliche Kontrollmaßnahmen, die von der EUStA ausgeübt werden. „Allgemeine Aufsicht“ sollte die allgemeine Verwaltung der Tätigkeit der EUStA, in deren Rahmen Weisungen nur zu Angelegenheiten gegeben werden, die für die EUStA von übergreifender Bedeutung sind, bezeichnen. „Überwachen und leiten“ sollte die Befugnisse, einzelne Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu überwachen und zu leiten, bezeichnen. „Aufsicht“ sollte eine engere und durchgängige Aufsicht über die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen bezeichnen; dazu gehört, dass, wenn erforderlich, eingegriffen und Weisungen zu Ermittlungen und Strafverfolgungsangelegenheiten erteilt werden können.
„Aufsicht“ bezeichnet die von der zuständigen Behörde oder in deren Namen vorgenommene kontinuierliche Prüfung, ob die Anforderungen dieser Verordnung und der…
Die Beaufsichtigung hat auf einen prospektiven und risikobasierten Ansatz zu beruhen. Sie umfasst die kontinuierliche Überprüfung der ordnungsgemäßen…
„amtliche Kontrolle“ jede Form der Kontrolle, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt wird;
„Aufsichtsbehörden“ die Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und die Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 Absatz…
eine Beurteilung der qualitativen Anforderungen an das Unternehmensführungssystem;
„Verwaltungsuntersuchungen“ (im Folgenden „Untersuchungen“) sind Kontrollen, Überprüfungen und sonstige Maßnahmen, die das Amt gemäß Artikel 3 und 4 durchführt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.