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Im Falle hoher Arbeitsbelastung aufgrund der großen Zahl an Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in einem bestimmten Mitgliedstaat sollte ein Europäischer Staatsanwalt die Möglichkeit haben, zu beantragen, dass ausnahmsweise anderen Europäischen Staatsanwälten die Aufsicht über bestimmte Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in seinem Herkunftsmitgliedstaat zugewiesen werden kann. Die Entscheidung darüber sollte vom Europäischen Generalstaatsanwalt mit Zustimmung des Europäischen Staatsanwalts, der die betreffenden Fälle übernehmen würde, getroffen werden. Die Kriterien für derartige Entscheidungen sollten in der Geschäftsordnung der EUStA festgelegt werden; zu diesen Kriterien sollte gehören, dass der Europäische Staatsanwalt, der die Fälle übernimmt, ausreichende Kenntnisse der Sprache und der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats besitzt.
Ein Europäischer Staatsanwalt kann im Ausnahmefall aufgrund der Arbeitsbelastung, die sich aus der Zahl der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im…
In jedem Mitgliedstaat sollte es zwei oder mehr Delegierte Europäische Staatsanwälte geben, damit die reibungslose Bearbeitung der Fälle der EUStA gewährleistet…
Aus jedem Mitgliedstaat sollte ein Europäischer Staatsanwalt für das Kollegium ernannt werden. Grundsätzlich sollten die Europäischen Staatsanwälte im Auftrag…
Die Ermittlungen der EUStA sollten in der Regel von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Sie sollten hierbei…
Ein Verfahren wird in der Regel von einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt aus dem Mitgliedstaat eingeleitet und bearbeitet, in dem der Schwerpunkt der…
In Ausnahmefällen kann der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt nach Einholen der Genehmigung der zuständigen Ständigen Kammer eine begründete…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.