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Die Zuständigkeit der EUStA für Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union sollte in der Regel Vorrang vor nationalen Zuständigkeitsansprüchen haben, damit die EUStA für Kohärenz sorgen und die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen auf Unionsebene lenken kann. Hinsichtlich dieser Straftaten sollten die Behörden der Mitgliedstaaten nicht tätig werden, es sei denn, es müssen Eilmaßnahmen getroffen werden, bis die EUStA entschieden hat, ob sie Ermittlungen führt.
Kann die EUStA ihre Zuständigkeit in einem bestimmten Fall nicht ausüben, da Grund zu der Annahme besteht, dass der den finanziellen Interessen der Union…
Der AEUV sieht vor, dass der sachliche Zuständigkeitsbereich der EUStA auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gemäß dieser Verordnung…
Die EUStA sollte zur Ausübung ihrer Zuständigkeit berechtigt sein, wenn Straftaten untrennbar miteinander verbunden sind und der Schwerpunkt gemessen an der…
Da die EUStA im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit errichtet wird, muss die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der EUStA und Eurojust in Bezug auf…
Da die EUStA bei nationalen Gerichten Anklage erheben soll, sollte ihre Zuständigkeit unter Verweis auf die strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten…
Die Zuständigkeit der EUStA umfasst die Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 in ihrer Umsetzung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.