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Die EUStA sollte sich bei ihren Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen von den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Unparteilichkeit und der Fairness gegenüber dem Verdächtigen oder Beschuldigten leiten lassen. Dies schließt die Verpflichtung ein, alle Arten von Beweisen zu erheben, belastende wie entlastende, entweder von sich aus oder auf Antrag der Verteidigung.
Die EUStA führt ihre Ermittlungen unparteiisch und ermittelt alle sachdienlichen Beweise, belastende wie entlastende.
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union wirksam zu bekämpfen, sollte die Ermittlungs- und…
Für die wirksame Ermittlung und Strafverfolgung bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ist es unerlässlich, dass die EUStA Beweise…
Die von der EUStA vor Gericht beigebrachten Beweismittel sollten nicht allein deshalb als unzulässig abgelehnt werden, weil sie in einem anderen Mitgliedstaat…
In der Regel sollte gegen einen Verdächtigen oder Beschuldigten nur ein einziges Ermittlungs- oder Strafverfolgungsverfahren der EUStA laufen, damit die Rechte…
Unter Berücksichtigung des Legalitätsprinzips sollten die Ermittlungen der EUStA in der Regel zur Strafverfolgung vor den zuständigen nationalen Gerichten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.