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Für die wirksame Ermittlung und Strafverfolgung bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ist es unerlässlich, dass die EUStA Beweise erheben und zu diesem Zweck wenigstens ein Minimum an Ermittlungsmaßnahmen einsetzen kann, dabei jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit achtet. Diese Maßnahmen sollten hinsichtlich der unter den Auftrag der EUStA fallenden Straftaten zumindest in den Fällen, in denen die Straftaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht sind, für die Zwecke ihrer Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, können aber nach dem nationalen Recht Beschränkungen unterliegen.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um bei Straftaten im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3 und Artikel 4 Absätze 1 und 3 mit einer…
Die EUStA sollte sich bei ihren Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen von den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Unparteilichkeit und der Fairness…
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union wirksam zu bekämpfen, sollte die Ermittlungs- und…
Zumindest in den Fällen, in denen die den Ermittlungen zugrunde liegende Straftat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist,…
Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip lässt sich die Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union in Anbetracht ihres…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.