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Haben mehrere Delegierte Europäische Staatsanwälte Ermittlungsverfahren in Bezug auf dieselbe Straftat eingeleitet, so sollte die Ständige Kammer diese Ermittlungsverfahren gegebenenfalls verbinden. Die Ständige Kammer kann entscheiden, die betreffenden Verfahren nicht zu verbinden, oder aber entscheiden, diese Verfahren anschließend zu trennen, sofern dies im Interesse der Effizienz der Ermittlungen liegt — beispielsweise wenn ein Verfahren gegen einen Verdächtigen oder Beschuldigten zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen werden könnte, während die Verfahren gegen andere Verdächtige oder Beschuldigte noch fortgeführt werden müssten, oder wenn die Abtrennung des Verfahrens die Dauer der Untersuchungshaft eines der Verdächtigen verkürzen könnte. Sind verschiedene Ständige Kammern mit den zu verbindenden Verfahren befasst, so sollte die Geschäftsordnung der EUStA die geeignete Zuständigkeit und das geeignete Verfahren bestimmen. Entscheidet die Ständige Kammer, ein Verfahren in mehrere Verfahren zu trennen, so sollte ihre Zuständigkeit für die daraus folgenden Verfahren fortbestehen.
Bevor sie über die Anklageerhebung entscheidet, kann die zuständige Ständige Kammer auf Vorschlag des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts…
Die Ständigen Kammern sollten Ermittlungen überwachen und leiten und die Kohärenz der Tätigkeit der EUStA gewährleisten. Die Zusammensetzung der Ständigen…
Bei jeder Entscheidung über eine Neuzuweisung, Verbindung oder Trennung von Verfahren berücksichtigt die Ständige Kammer den aktuellen Stand der Ermittlungen.
Die Ständigen Kammern sollten ihre Entscheidungsbefugnisse in spezifischen Phasen der Verfahren der EUStA ausüben, damit eine gemeinsame Ermittlungs- und…
Erwägt die Ständige Kammer auf der Grundlage der vorgelegten Berichte, den vom Delegierten Europäischen Staatsanwalt vorgeschlagenen Beschluss nicht zu fassen,…
Die zuständige Ständige Kammer kann über den die Aufsicht über die Ermittlungen oder die Strafverfolgungsmaßnahmen führenden Europäischen Staatsanwalt in einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.