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Zusätzlich zu dem in dieser Verordnung aufgeführten Minimum an Ermittlungsmaßnahmen sollten Delegierte Europäische Staatsanwälte befugt sein, Maßnahmen zu beantragen oder anzuordnen, die nach nationalem Recht in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen Staatsanwälten zur Verfügung stehen. Die Verfügbarkeit sollte in allen Situationen gewährleistet sein, in denen die genannte Ermittlungsmaßnahme zwar existiert, aber Beschränkungen nach dem nationalen Recht unterliegen kann.
Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sind befugt, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen in ihrem Mitgliedstaat andere Maßnahmen, die den…
Der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt kann alle Maßnahmen zuweisen, die ihm nach Artikel 30 zur Verfügung stehen. Für die Begründung und Anordnung…
Der mit einem Verfahren betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt kann im Einklang mit dieser Verordnung und dem nationalen Recht die Ermittlungsmaßnahmen…
In grenzüberschreitenden Fällen sollte der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt unterstützende Delegierte Europäische Staatsanwälte heranziehen können,…
Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte können auch Aufgaben als nationale Staatsanwälte wahrnehmen, soweit sie dadurch nicht daran gehindert sind, ihren…
Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sollten an Weisungen der Ständigen Kammern und der Europäischen Staatsanwälte gebunden sein. Ist ein Delegierter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.