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Nach Artikel 328 Absatz 1 AEUV steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offen. Dies gilt auch zu jedem anderen Zeitpunkt, auch für eine bestehende Verstärkte Zusammenarbeit, sofern sie die in diesem Rahmen bereits erlassenen Rechtsakte beachten. Die Kommission und die Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) sollten für die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten der Europäischen Union werben. Diese Verordnung sollte nur in denjenigen Mitgliedstaaten in allen ihren Teilen verbindlich sein und auch nur in denjenigen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA oder kraft eines Beschlusses gemäß Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV daran teilnehmen.
Gemäß Artikel 328 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen…
Gemäß Artikel 328 Absatz 1 AEUV steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem hierzu…
Gemäß Artikel 328 Absatz 1 AEUV steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem hierzu…
Am 3. April 2017 haben Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Portugal, Rumänien, die Slowakei,…
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, sind durch diese Verordnung nicht…
Da die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) im Wege einer Verstärkten Zusammenarbeit errichtet wurde, ist die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates nur in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.