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Mit dieser Verordnung wird unter anderem die Codierung der Positionen in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 geändert. Für die Zwecke des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1504 der Kommission ist es wichtig festzuhalten, dass sich der Inhalt der Positionen, für die Ausnahmen gewährt wurden, nicht geändert hat, sondern lediglich ihre Codierung. Daher sollten Bezüge zu den im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1504 aufgeführten Codes als Bezüge zu den entsprechenden Positionen dieser Verordnung verstanden werden.
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Verordnungen der Kommission zur…
Einige der Verordnungen der Kommission zur Einreihung von Waren, die erlassen wurden, um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der…
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 muss die Kommission die Maßnahmen zur Anpassung der Spezifikationen in den Anhängen der genannten Verordnung…
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um die für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung der…
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 legt die Kommission die Modalitäten für die Anpassung der Spezifikationen in den Anhängen der genannten…
Die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.