Erwägungsgrund 54 32026R1738
Die Hersteller sollten entscheiden können, ob sie ihre Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung individuell oder kollektiv als Mitglieder einer Organisation für Herstellerverantwortung, die die Verantwortung in ihrem Namen übernimmt, erfüllen möchten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch verlangen können, dass ein Hersteller von einer Organisation für Herstellerverantwortung vertreten wird. In solchen Fällen sollten die Hersteller von dem Mitgliedstaat nicht verpflichtet werden, von einer bestimmten Organisation für Herstellerverantwortung vertreten zu werden, da hinsichtlich der Anzahl der Organisationen für Herstellerverantwortung, die in einem Mitgliedstaat ansässig sein dürfen, Flexibilität herrschen sollte. Dies sollte auch in Mitgliedstaaten mit staatlichen Organisationen für Herstellerverantwortung der Fall sein, die im Rahmen des einzelstaatlichen Rechts spezifischeren Regelungen unterliegen können. Wenngleich die Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten verschiedene Governance-Strukturen ermöglichen, sollten Organisationen für Herstellerverantwortung generell darauf hinwirken, dass die von den Herstellern gezahlten Gebühren ausschließlich zur Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen zur Organisation und Finanzierung der Verpflichtungen in Bezug auf die Abfallbewirtschaftung verwendet werden. Alle Organisationen für Herstellerverantwortung sollten gewährleisten, dass die ihnen von den Herstellern übermittelten Daten vertraulich behandelt werden. Um sicherzustellen, dass die Interessen aller Wirtschaftsteilnehmer angemessen berücksichtigt werden, und eine Situation zu verhindern, in der Abfallbewirtschafter bei den Entscheidungen im Rahmen der Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung benachteiligt werden, könnten die Organisationen für Herstellerverantwortung beispielsweise mindestens einmal jährlich eine strukturierte Konsultation mit den Interessenträgern durchführen und auf ihrer Website einen zusammenfassenden Bericht über diese Konsultation veröffentlichen, in dem die wichtigsten eingegangenen Bemerkungen zusammen mit einer Erläuterung, wie diesen Bemerkungen Rechnung getragen wurde, dargelegt werden. Abfallbewirtschaftern sollte in den Leitungsgremien der Organisationen für Herstellerverantwortung, d. h. in ihren Exekutivausschüssen, Beobachterstatus gewährt werden, um die allgemeine Governance und Effizienz des Systems zu verbessern, wobei zugleich dem Umstand Rechnung getragen wird, dass Interessenkonflikte verhindert werden müssen. Darüber hinaus sollten Abfallbewirtschafter von Organisationen für Herstellerverantwortung in einem diskriminierungsfreien Verfahren auf der Grundlage transparenter Zuschlagskriterien ausgewählt werden.