Erwägungsgrund 4 32017R2095
Insbesondere ist eine Präzisierung der Begriffsbestimmung „zuständige nationale Zentralbank“ erforderlich, um eine Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung „zuständige Behörde“ in der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) zu gewährleisten. Ferner ist eine Präzisierung der Zusammensetzung der internen unabhängigen Untersuchungsstelle erforderlich, um sicherzustellen, dass sie ihre Untersuchungsaufgaben im Bereich der Überwachung von Zahlungsverkehrssystemen unabhängig wahrnehmen kann.