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Insbesondere ist eine Präzisierung der Begriffsbestimmung „zuständige nationale Zentralbank“ erforderlich, um eine Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung „zuständige Behörde“ in der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) zu gewährleisten. Ferner ist eine Präzisierung der Zusammensetzung der internen unabhängigen Untersuchungsstelle erforderlich, um sicherzustellen, dass sie ihre Untersuchungsaufgaben im Bereich der Überwachung von Zahlungsverkehrssystemen unabhängig wahrnehmen kann.
„zuständige Behörde“ : eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Europäische Zentralbank bei…
zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich der Europäischen Zentralbank in Bezug auf…
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „zuständige nationale Zentralbank“ die nationale Zentralbank des Mitgliedstaats, in dessen…
Artikel 1 erhält folgende Fassung: Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „zuständige nationale Zentralbank“ die nationale…
„zuständige Behörde“ : eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28);
Die Begriffe „teilnehmender Mitgliedstaat“, „nationale zuständige Behörde“ und „nationale benannte Behörde“ haben die Bedeutung, die in der Verordnung (EU) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.