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1. Die Beobachter verfügen über die folgenden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Eignungen: — ausreichende Erfahrung, um Fischarten und Fanggerät zu identifizieren; — zufriedenstellende Kenntnis der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT, welche durch eine auf die ICCAT-Ausbildungsleitlinien gestützte Bescheinigung des betreffenden Mitgliedstaats nachzuweisen ist; — Fähigkeit, mit der erforderlichen Genauigkeit zu beobachten und zu protokollieren; — hinreichende Kenntnis der Sprache des Flaggenstaats des beobachteten Schiffs. 2. Die Beobachter sind keine Besatzungsmitglieder des beobachteten Fischereifahrzeugs und a) sind Staatsangehörige einer der Parteien; b) sind in der Lage, die Aufgaben gemäß Nummer 3 wahrzunehmen; c) sind nicht finanziell oder als Nutznießer an der Fischerei auf tropischen Thunfisch beteiligt. Aufgaben der Beobachter 3. Die Beobachter haben insbesondere folgende Aufgaben: a) Überwachung der Einhaltung der von der ICCAT genehmigten Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch das Fischereifahrzeug. Insbesondere müssen die Beobachter i) die Fangtätigkeiten registrieren und melden; ii) die Fänge beobachten und schätzen und die Einträge im Logbuch überprüfen; iii) Schiffe aufspüren und registrieren, die möglicherweise eine den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderlaufende Fangtätigkeit ausüben; iv) die Position des Schiffs während der Fangtätigkeit überprüfen; v) auf der Grundlage der Leitlinien des Ständigen ICCAT -Ausschusses für Forschung und Statistik wissenschaftliche Arbeiten durchführen, z. B. Erfassung von Task-II-Daten, wenn dies von der ICCAT verlangt wird. b) Unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit des Beobachters unverzüglich Meldung einer Fischereitätigkeit im Zusammenhang mit FAD, die von dem Schiff in dem Gebiet und während des Zeitraums nach Artikel 11 durchgeführt wird. c) Erstellung allgemeiner Berichte über die nach Maßgabe der vorliegenden Nummer 3 gesammelten Informationen, wobei dem Schiffskapitän Gelegenheit zu geben ist, sachdienliche Informationen aufzunehmen. 4. Die Beobachter behandeln alle Informationen über die Fangtätigkeiten und Umladungen der Fischereifahrzeuge als vertraulich und erkennen diese Forderung als Voraussetzung für die Ernennung zum Beobachter schriftlich an. 5. Die Beobachter genügen den Anforderungen, welche sich aus den Gesetzen und Vorschriften des Flaggenmitgliedstaats ergeben, dessen Gerichtsbarkeit das Schiff untersteht, dem der Beobachter zugeteilt ist. 6. Die Beobachter halten die Rangordnung und die allgemeinen Verhaltensregeln ein, die für die gesamte Schiffsbesatzung gelten, sofern diese Regeln nicht die Wahrnehmung der in diesem Programm beschriebenen Aufgaben der Beobachter und der unter Nummer 7 beschriebenen Pflichten beeinträchtigen. Pflichten des Flaggenmitgliedstaats 7. Zu den Zuständigkeiten der Beobachter der Flaggenmitgliedstaaten der Fischereifahrzeuge und deren Kapitäne gehört insbesondere Folgendes: a) Die Beobachter erhalten Zugang zum Schiffspersonal sowie zu Fanggeräten und Ausrüstungen; b) auf Anfrage wird den Beobachtern, sofern das Schiff, dem sie zugeteilt sind, entsprechend ausgerüstet ist, auch Zugang zu folgender Ausrüstung gewährt, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Nummer 3 zu erleichtern: i) Satellitennavigationsausrüstung; ii) Radarsichtgeräten, wenn in Betrieb; iii) elektronischen Kommunikationsmitteln; c) die Beobachter sind, was Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre Einrichtungen anbelangt, den Schiffsoffizieren gleichzustellen; d) den Beobachtern wird auf der Brücke oder im Ruderhaus ausreichender Platz für Schreibarbeiten sowie an Deck ausreichender Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben eingeräumt, und e) der Flaggenmitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Kapitäne, Besatzung und Schiffseigner Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder behindern noch einschüchtern, unterbrechen, beeinflussen, bestechen oder zu bestechen versuchen.
Beobachter sind unabhängig und unparteiisch und verfügen über die Ausbildung, Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, um den Aufgaben, Funktionen und…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die berechtigt sind, tropischen Thunfisch zu befischen, ein Mindestmaß an Beobachtern…
1. Die Mitgliedstaaten verpflichten Transportschiffe, die im ICCAT-Register der Schiffe geführt sind, auf die im ICCAT-Übereinkommensbereich Fänge umgeladen…
Allgemeine Bestimmungen 1. Im Folgenden sind die in der ICCAT-Empfehlung 16-14 festgelegten Mindeststandards für wissenschaftliche Beobachterprogramme für…
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass auf seinen Schiffen mit einer Länge über 15 m Beobachter anwesend sind bei mindestens a) 20 % seiner in Betrieb…
Gemäß Artikel IX Absatz 3 der ICCAT-Konvention empfiehlt die ICCAT, im Hinblick auf die Anwendung der ICCAT-Konvention und der im Rahmen der ICCAT-Konvention…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.