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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 15 Absätze 5 bis 8, Artikel 41 und Artikel 42 Absätze 1, 2 und 5 gelten ab 18. Dezember 2022. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG Kennzahlen des Programms für den automatischen Unterfrequenzlastabwurf: Parameter Werte SG Kontinentaleuropa Werte SG Nordeuropa Werte SG Großbritannien Werte SG Irland Maßeinheit Obligatorische Anfangshöhe für den Lastabwurf: Frequenz 49 48,7-48,8 48,8 48,85 Hz Obligatorische Anfangshöhe für den Lastabwurf: Zu trennende Last 5 5 5 6 % der Gesamtlast auf nationaler Ebene Obligatorische Endhöhe für den Lastabwurf: Frequenz 48 48 48 48,5 Hz Obligatorische Endhöhe für den Lastabwurf: Gesamtlastabwurf 45 30 50 60 % der Gesamtlast auf nationaler Ebene Umsetzungsbereich ± 7 ± 10 ± 10 ± 7 % der Gesamtlast auf nationaler Ebene bei der jeweiligen Frequenz Mindestanzahl der Schritte vor der obligatorischen Endhöhe 6 2 4 6 Anzahl der Schritte Maximaler Lastabwurf bei jedem Schritt 10 15 10 12 % der Gesamtlast auf nationaler Ebene bei dem jeweiligen Schritt
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