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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Artikel 41 bis 53 werden 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung anwendbar. Sehen andere Artikel die Bereitstellung oder die Nutzung von Daten gemäß der Beschreibung in den Artikeln 41 bis 53 im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem Geltungsbeginn der Artikel 41 bis 53 vor und wurde nichts anderes vereinbart, sind die neuesten verfügbaren gleichwertigen Daten in einem Datenformat zu verwenden, das von der für die Bereitstellung der Daten zuständigen Stelle vorgegeben wird. Artikel 54 Absatz 4 gilt ab dem Geltungsbeginn des Artikels 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/631 und ab dem Geltungsbeginn des Artikels 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1388. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Bestimmungen, von denen die ÜNB Litauens, Lettlands und Estlands gemäß Artikel 2 Absatz 4 freigestellt sind: ANHANG II Spannungsbereiche gemäß Artikel 27: Tabelle 1 Spannungsbereiche an Netzanschlusspunkten mit einer Spannung zwischen 110 kV und 300 kV Synchrongebiet Spannungsbereich Kontinentaleuropa 0,90 pu-1,118 pu Nordeuropa 0,90 pu-1,05 pu Großbritannien 0,90 pu-1,10 pu Irland und Nordirland 0,90 pu-1,118 pu Baltische Staaten 0,90 pu-1,118 pu Tabelle 2 Spannungsbereiche an Netzanschlusspunkten mit einer Spannung zwischen 300 kV und 400 kV Synchrongebiet Spannungsbereich Kontinentaleuropa 0,90 pu-1,05 pu Nordeuropa 0,90 pu-1,05 pu Großbritannien 0,90 pu-1,05 pu Irland und Nordirland 0,90 pu-1,05 pu Baltische Staaten 0,90 pu-1,097 pu ANHANG III Qualitätsbestimmende Frequenzparameter gemäß Artikel 127: Tabelle 1 Qualitätsbestimmende Frequenzparameter der Synchrongebiete Frequenzqualitäts-Zielparameter Kontinentaleuropa GB IE/NI Nordeuropa Standardfrequenzbereich ± 50 mHz ± 200 mHz ± 200 mHz ± 100 mHz Maximale momentane Frequenzabweichung 800 mHz 800 mHz 1 000 mHz 1 000 mHz Maximale Frequenzabweichung in stationärem Zustand 200 mHz 500 mHz 500 mHz 500 mHz Frequenzerholungszeit n. a. 1 Minute 1 Minute n. a. Frequenzerholungsbereich n. a. ± 500 mHz ± 500 mHz n. a. Frequenzwiederherstellungszeit 15 Minuten 15 Minuten 15 Minuten 15 Minuten Frequenzwiederherstellungsbereich n. a. ± 200 mHz ± 200 mHz ± 100 mHz Auslösezeit des gefährdeten Zustands 5 Minuten 10 Minuten 10 Minuten 5 Minuten Qualitätsbestimmende Frequenzparameter gemäß Artikel 127: Tabelle 2 Frequenzqualitäts-Zielparameter der Synchrongebiete Kontinentaleuropa GB IE/NI Nordeuropa Höchstdauer außerhalb des Standardfrequenzbereichs (in Minuten) 15 000 15 000 15 000 15 000 ANHANG IV FRCE-Zielparameter gemäß Artikel 128: Tabelle FRCE-Zielparameter für GB und IE/NI GB IE/NI Stufe 1 3 % 3 % Stufe 2 1 % 1 % ANHANG V Technische Mindestanforderungen hinsichtlich der FCR gemäß Artikel 154: Tabelle FCR-Eigenschaften in den einzelnen Synchrongebieten Mindestens erforderliche Genauigkeit der Frequenzmessung Kontinentaleuropa, GB, IE/NI und Nordeuropa 10 mHz oder Industriestandard (falls strenger) Maximale kombinierte Auswirkung der inhärenten Unempfindlichkeit der Frequenzreaktion und eines möglichen beabsichtigten Totbands bei der Frequenzreaktion des Reglers von FCR-Einheiten oder -Gruppen. Kontinentaleuropa 10 mHz GB 15 mHz IE/NI 15 mHz Nordeuropa 10 mHz Zeit bis zur vollständigen FCR-Aktivierung Kontinentaleuropa 30 s GB 10 s IE/NI 15 s Nordeuropa 30 s, falls die Netzfrequenz außerhalb des Standardfrequenzbereichs liegt Der vollständigen FCR-Aktivierung zugrunde liegende Frequenzabweichung Kontinentaleuropa ± 200 mHz GB ± 500 mHz IE/NI Dynamische FCR ± 500 mHz Statische FCR ± 1 000 mHz Nordeuropa ± 500 mHz ANHANG VI Grenzwerte und Anforderungen für den FCR-Austausch gemäß Artikel 163: Tabelle Grenzwerte und Anforderungen für den FCR-Austausch Synchrongebiet FCR-Austausch zulässig zwischen: Grenzwerte für den FCR-Austausch Synchrongebiet Kontinentaleuropa ÜNB benachbarter LFR-Blöcke — Die ÜNB eines LFR-Blocks müssen sicherstellen, dass mindestens 30 % ihrer gesamten kombinierten anfänglichen FCR-Verpflichtungen physisch innerhalb ihres LFR-Blocks erfüllt werden; und — die Menge der FCR-Kapazität, die sich aufgrund des FCR-Austauschs mit anderen LFR-Blöcken in einem LFR-Block befindet, ist begrenzt auf den höheren Wert von — — 30 % der gesamten kombinierten anfänglichen FCR-Verpflichtungen der ÜNB des LFR-Blocks, an den die FCR-Kapazität physisch angeschlossen ist, und — 100 MW FCR-Kapazität. ÜNB der LFR-Zonen desselben LFR-Blocks — Die ÜNB der LFR-Zonen, aus denen ein LFR-Block besteht, können in der Betriebsvereinbarung des LFR-Blocks interne Grenzwerte für den FCR-Austausch zwischen den LFR-Zonen desselben LFR-Blocks festlegen, um — — bei der Aktivierung der FCR einen internen Engpass zu vermeiden, — im Falle der Netzauftrennung für eine gleichmäßige Verteilung der FCR-Kapazität zu sorgen und — Beeinträchtigungen der Stabilität des FHP oder der Betriebssicherheit zu vermeiden. Andere Synchrongebiete ÜNB des Synchrongebietes — Die ÜNB des Synchrongebietes können in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet Grenzwerte für den FCR-Austausch festlegen, um — — bei der Aktivierung der FCR einen internen Engpass zu vermeiden, — im Falle der Netzaufspaltung für eine gleichmäßige Verteilung der FCR zu sorgen und — Beeinträchtigungen der Stabilität des FHP oder der Betriebssicherheit zu vermeiden. ANHANG VII Anforderungen und Grenzwerte für den FRR-Austausch innerhalb des Synchrongebietes gemäß Artikel 167: Tabelle Anforderungen und Grenzwerte für den FRR-Austausch innerhalb eines Synchrongebietes Synchrongebiet FRR-Austausch zulässig zwischen: Grenzwerte für den FRR-Austausch Alle Synchrongebiete, die mehr als einen LFR-Block umfassen ÜNB verschiedener LFR-Blöcke — Die ÜNB eines LFR-Blocks sorgen dafür, dass sich mindestens 50 % ihrer gesamten kombinierten FRR-Kapazität, die sich aus den FRR-Dimensionierungsregeln in Artikel 157 Absatz 1 ergibt, bevor sie aufgrund der FRR-Teilung gemäß Artikel 157 Absatz 2 verringert wird, innerhalb ihres LFR-Blocks befindet. ÜNB der LFR-Zonen desselben LFR-Blocks — Die ÜNB der LFR-Zonen, aus denen ein LFR-Block besteht, können in der Betriebsvereinbarung des LFR-Blocks erforderlichenfalls interne Grenzwerte für den FRR-Austausch zwischen den LFR-Zonen desselben LFR-Blocks festlegen, um — — interne Engpässe aufgrund der Aktivierung der FRR-Kapazität vorbehaltlich des FRR-Austauschs zu vermeiden, — im Falle der Netzauftrennung für eine gleichmäßige Verteilung der FRR im gesamten Synchrongebiet und den LFR-Blöcken zu sorgen und — Beeinträchtigungen der Stabilität des FWP oder der Betriebssicherheit zu vermeiden. ANHANG VIII Anforderungen und Grenzwerte für den RR-Austausch innerhalb des Synchrongebietes gemäß Artikel 169: Tabelle Anforderungen und Grenzwerte für den RR-Austausch innerhalb eines Synchrongebietes Synchrongebiet RR-Austausch zulässig zwischen: Grenzwerte für den RR-Austausch Alle Synchrongebiete, die mehr als einen LFR-Block umfassen ÜNB verschiedener LFR-Blöcke — Die ÜNB der LFR-Zonen, aus denen ein LFR-Block besteht, sorgen dafür, dass mindestens 50 % ihrer gesamten kombinierten RR-Kapazität, die sich aus den RR-Dimensionierungsregeln gemäß Artikel 160 Absatz 3 ergibt, bevor sie aufgrund der RR-Teilung gemäß Artikel 160 Absätze 4 und 5 verringert wird, innerhalb ihres LFR-Blocks bleibt. ÜNB der LFR-Zonen desselben LFR-Blocks — Die ÜNB der LFR-Zonen, aus denen ein LFR-Block besteht, können in der Betriebsvereinbarung des LFR-Blocks erforderlichenfalls interne Grenzwerte für den RR-Austausch zwischen den LFR-Zonen desselben LFR-Blocks festlegen, um — — interne Engpässe aufgrund der Aktivierung der RR-Kapazität vorbehaltlich des RR-Austauschs zu vermeiden, — im Falle der Netzauftrennung für eine gleichmäßige Verteilung der RR im gesamten Synchrongebiet und den LFR-Blöcken zu sorgen und — Beeinträchtigungen der Stabilität des ERP oder der Betriebssicherheit zu vermeiden.
Artikel 127 Absatz 1 Ziffer i sowie die Absätze 3, 4, 5 und 9;
Artikel 128 Absätze 4 und 7;
Artikel 133 bis 140;
Artikel 141 Absätze 1 und 2, Absatz 4 Buchstabe c sowie die Absätze 5, 6, 9, 10 und 11;
Artikel 145 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6
Artikel 152 bis 181;
Artikel 188 Absätze 1 und 2 sowie
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