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In Mitgliedstaaten, in denen öffentliche Kommunikationssysteme genutzt werden, sollten sich die ÜNB, VNB, SNN und Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau bei ihren jeweiligen Telekommunikationsanbietern um einen vorrangigen Kommunikationsstatus bemühen.
Jeder ÜNB legt in Konsultation mit den VNB und SNN gemäß Artikel 23 Absatz 4 sowie mit Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau die technischen…
Für Übertragungsnetzbetreiber („ÜNB“), Verteilernetzbetreiber („VNB“) und signifikante Netznutzer („SNN“) sollten harmonisierte Vorschriften über den…
Soweit nach nationalem Recht erforderlich, teilt der ÜNB den in Artikel 23 Absatz 4 genannten SNN sowie den Anbietern von Systemdienstleistungen zum…
Jeder in Artikel 23 Absatz 4 genannte VNB und SNN, jeder ÜNB und jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau testet die in Artikel 41…
Jeder ÜNB legt der relevanten Regulierungsbehörde die folgenden Vorschläge gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG zur Genehmigung vor: a) die vertraglichen…
In der Verordnung (EU) 2017/1485 sind harmonisierte Bestimmungen über den Netzbetrieb für Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), regionale Sicherheitskoordinatoren,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.