Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die ÜNB sollten sicherstellen, dass Energietransaktionen im Not-, Blackout- oder Netzwiederaufbau-Zustand weitergeführt werden, und Marktaktivitäten sowie die damit verbundenen Verfahren nur dann aussetzen, wenn keine Alternativen zur Verfügung stehen. Es sollten klare, objektive und harmonisierte Bedingungen festgelegt werden, unter denen Energietransaktionen ausgesetzt und anschließend wieder aufgenommen werden können.
Ein ÜNB kann eine oder mehrere in Absatz 2 genannte Marktaktivitäten vorübergehend aussetzen, wenn a) sich sein Übertragungsnetz im Blackout-Zustand befindet…
Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 müssen a) die finanzielle Neutralität jedes ÜNB und jedes relevanten Dritten gemäß Absatz 1 gewährleisten; b) eine Verzerrung…
Bei der Entwicklung der Bestimmungen für die Aussetzung und Wiederaufnahme von Marktaktivitäten setzt jeder ÜNB die in Artikel 35 Absatz 1 genannten Situationen…
Es ist daher erforderlich, harmonisierte Bestimmungen für technische und organisatorische Maßnahmen festzulegen, um die Ausbreitung oder Verstärkung eines…
Die betreffenden ÜNB leiten die Wiederherstellung ihrer Verfahren, die von der Aussetzung der Marktaktivitäten betroffen waren, in Abstimmung mit den…
Alle ÜNB sollten die gemeinsamen Mindestanforderungen in Bezug auf Verfahren einhalten, die erforderlich sind, um den Echtzeitbetrieb vorzubereiten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.