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1. Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 1. Januar 2019 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 1. Januar 2018 galten, gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind.
2. Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 1. Januar 2020 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 1. Januar 2018 galten, gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind.
Nach Maßgabe dieses Gesetzes kennzeichnungspflichtige Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2027 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden und die den…
Futtermittel dürfen noch bis zum 31. August 2020 mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 der Futtermittelverordnung in der am 30. Juli 2018…
Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 26. Dezember 2019 gemäß den vor dem 26. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen gekennzeichnet werden, dürfen bis zur…
Futtermittel, die vor dem 11. Januar 2018 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung…
Futtermittel, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2011 vor dem 19. August 2013 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in…
In Abweichung von Artikel 8 Absatz 2 können die in dem genannten Artikel genannten Arten von Futtermitteln, die bereits vor dem 1. September 2010 rechtmäßig in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.