Erwägungsgrund 2 32018R1903
Im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2279 wurde unter Nummer 3 und 4, die Anhang VI Kapitel I Nummer 7 bzw. Anhang VII Kapitel I Nummer 8 der Verordnung (EG) 767/2009 ersetzen, eine Auslassung festgestellt. Diese führte zu Uneindeutigkeit in Bezug auf den Geltungsbereich der Bestimmungen über die freiwillige Angabe eines sensorischen oder ernährungsphysiologischen Zusatzstoffes.