Erwägungsgrund 3 32017R2367
Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2009/81/EG festgelegten Schwellenwerte an die geänderten, in der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Schwellenwerte angepasst werden. Die Richtlinie 2009/81/EG sollte daher entsprechend geändert werden.