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Da die Stoffe N,N'-Bis(2-Hydroxyethyl)-2-Nitro-p-Phenylenediamine und 2,6-Dihydroxyethylaminotoluene gegenwärtig unter die Sammeleinträge 8 und 9 des Anhangs III der Richtlinie (EG) Nr. 1223/2009 fallen, sollten für diese Stoffe unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen zu ihrer Sicherheit in den Stellungnahmen 1572/16 und 1563/15 des SCCS eigene laufende Nummern vergeben werden.
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang II werden in der Tabelle folgende drei Einträge hinzugefügt:…
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden wie folgt geändert: (1) In Anhang II werden folgende Einträge 1374 bis 1378 eingefügt: Laufende Nummer…
Am 24. Juli 2012 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit befürwortende wissenschaftliche Bewertungen für zwei weitere Stoffe abgegeben,…
Aus Gründen der Klarheit sollte Tabelle 3 im Anhang des Beschlusses (EU) 2017/1218 dahin gehend geändert werden, dass eine Spalte mit der Einstufung des Stoffes…
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird der folgende Eintrag eingefügt: Laufende Nummer Bezeichnung der Stoffe Einschränkungen Wortlaut der…
Es sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.