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Als eine Vereinfachung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte Luftfahrzeugbetreibern mit jährlichen Emissionen von weniger als 3 000 Tonnen CO2 aus EWR-internen Flügen auf das Instrument für Kleinemittenten, das aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission für die Überprüfung ihrer Emissionen zulässig ist, zurückgreifen können. Für nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Emissionen von weniger als 1 000 Tonnen CO2 sollten die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG für weitere 10 Jahre als erfüllt erachtet und in dieser Zeit entsprechende Maßnahmen entwickelt werden, damit künftig alle Luftfahrzeugbetreiber zu den Emissionssenkungen beitragen.
Betragen die jährlichen Gesamtemissionen eines Luftfahrzeugbetreibers weniger als 25 000 Tonnen CO 2 oder betragen die jährlichen Gesamtemissionen eines…
Betragen die jährlichen Gesamtemissionen eines Luftfahrzeugbetreibers weniger als 25 000 Tonnen CO2, so werden seine Emissionen abweichend von den Artikeln 3g,…
Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Betragen die jährlichen Gesamtemissionen eines Luftfahrzeugbetreibers weniger als 25 000 Tonnen CO2 oder betragen die…
Um auch weiterhin eine unverhältnismäßige Verwaltungslast für die kleinsten Luftfahrzeugbetreiber zu verhindern, sollte in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG…
Luftfahrzeugbetreiber mit geringen Emissionen sollten einen anderen Ansatz zur Überprüfung ihrer Emissionen verfolgen können, um die Verwaltungslast dieser…
Mit Anhang XIV Abschnitt 4 der Entscheidung 2007/589/EG wird für bestimmte Luftfahrzeugbetreiber, die nur eine begrenzte Zahl Flüge pro Jahr durchführen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.