Erwägungsgrund 1 32017R2392
Die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) fand vom 30. November bis zum 12. Dezember 2015 in Paris statt. Auf dieser Konferenz wurde ein internationales Übereinkommen (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) zur Stärkung der weltweiten Reaktion auf den Klimawandel angenommen. Das Übereinkommen von Paris gibt unter anderem ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den Anstieg der Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Anstrengungen fortzusetzen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Das Übereinkommen von Paris wurde vom Rat mit dem Beschluss (EU) 2016/1841 im Namen der Union angenommen. Das Übereinkommen ist am 4. November 2016 in Kraft getreten. Zur Verwirklichung des Ziels des Übereinkommens von Paris werden alle Sektoren einen Beitrag leisten müssen und die Vertragsparteien werden aufeinanderfolgende national festgelegte Beiträge ausarbeiten, mitteilen und beibehalten. Daher sollten auch im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) Maßnahmen zur Reduktion der Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr ergriffen werden.