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Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen überprüfen und Beweismaterial für Verstöße nach dieser Verordnung erlangen können, auch für Verstöße, die während oder nach dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen stattfinden. Die zuständigen Behörden sollten daher die Befugnis haben, Waren oder Dienstleistungen als Testeinkäufe, erforderlichenfalls mit verdeckter Identität zu erwerben, um Verstöße nach dieser Verordnung aufzudecken, wie zum Beispiel die Nichtgewährung des Widerrufsrechts der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, und um Beweismaterial zu beschaffen. Diese Befugnis sollte die Befugnis einschließen, Produkte oder Dienstleistungen zu prüfen, zu betrachten, zu untersuchen, auseinanderzunehmen oder zu testen, die von der zuständigen Behörde zu diesen Zwecken erworben wurden. Die Befugnis, Waren oder Dienstleistungen als Testeinkäufe zu erwerben, könnte die Befugnis der zuständigen Behörden einschließen, sicherzustellen, dass etwaige Zahlungen rückerstattet werden, wenn die Rückerstattung nicht unverhältnismäßig ist und auch sonst mit Unionsrecht und nationalem Recht vereinbar ist.
Waren oder Dienstleistungen als Testeinkäufe zu erwerben, erforderlichenfalls mit verdeckter Identität, diese zu prüfen und zu betrachten, zu untersuchen,…
Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen können bei den Wirtschaftsakteuren für Produkte im Sinne des § 1 Proben der betreffenden…
Die Marktüberwachungsbehörden sollten in der Lage sein, bei Produkten, die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen, die Konformität mit den…
Verbraucherorganisationen und gegebenenfalls Unternehmerverbänden sollte gestattet sein, den zuständigen Behörden vermutete Verstöße nach dieser Verordnung zu…
Zu Verbraucherschutzzwecken sollten die zuständigen nationalen Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten…
Die zuständigen Behörden sollten Zugang zu den relevanten Dokumenten, Daten und Informationen im Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Ermittlung oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.