Erwägungsgrund 14 32019R1020
Moderne Lieferketten umfassen eine große Vielfalt an Wirtschaftsakteuren, die alle der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterworfen sein sollten, wobei ihre jeweilige Rolle in der Lieferkette sowie das Ausmaß, in dem sie zu der Bereitstellung von Produkten auf dem Unionsmarkt beitragen, angemessen berücksichtigt werden sollten. Daher muss die Verordnung für alle Wirtschaftsakteure gelten, die direkt von den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union betroffen sind, darunter der Produzent eines Erzeugnisses und der nachgeschaltete Anwender gemäß den jeweiligen Begriffsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Montagebetrieb gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Lieferant gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Händler gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates.