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Es ist außerdem angebracht, Übergangsbestimmungen für die Ausnahme von der Obergrenze für Großkredite vorzusehen, die für Risikopositionen bestimmter öffentlicher Schuldtitel der Mitgliedstaaten gilt, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten. Die Dauer des Übergangszeitraums sollte drei Jahre ab 1. Januar 2018 für Risikopositionen dieser Art, die am 12. Dezember 2017 oder danach entstanden sind, betragen, während für Risikopositionen dieser Art, die vor diesem Tag entstanden sind, Bestandsschutz gelten sollte und diese weiterhin unter die Ausnahme für Großkredite fallen sollten.
Risikopositionen gegenüber Kreditnehmern, sofern die Risikopositionen aa)durch eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft der Mitgliedstaaten, denen nach…
von fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals für den einzelnen Großkredit ist der diese Grenze überschreitende Betrag auf die Dauer von fünf Jahren nicht…
Während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. EU…
Zur Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgen der COVID-19-Pandemie könnte eine öffentliche Finanzierung durch die Emission von auf die…
Folgende Artikel werden eingefügt: Vorübergehende Behandlung von in der Währung eines anderen Mitgliedstaats begebenen Staatsschuldtiteln (1) Abweichend von…
In Anbetracht der relativen Größe der beitretenden Staaten und der Zahl der möglicherweise betroffenen Personen müssen diese Maßnahmen, auch wenn sie nur von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.