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Die Institute, die entscheiden, die in dieser Verordnung festgelegten Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit dem IFRS 9 anzuwenden, sollten ihre Eigenmittel, ihre Kapitalquoten und ihre Verschuldungsquote offenlegen, und zwar sowohl mit als auch ohne Anwendung dieser Übergangsbestimmungen, damit die Öffentlichkeit die Auswirkungen der genannten Bestimmungen nachvollziehen kann.
wie die zuständigen Behörden und Institute die Auswirkungen auf die Aufsichtsanforderungen mitzuteilen und offenzulegen haben, wenn ein Institut fortan dem…
die Pflicht der CRR-Institute zur Offenlegung der in § 26a Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben auf konsolidierter Ebene sowie der Kapitalrendite nach § 26a Absatz…
Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Während der in den Absätzen 6 und 6a des vorliegenden Artikels genannten Zeiträume erstatten die Institute, die sich für…
Für viele der in der Union tätigen Institute gilt seit dem 1. Januar 2018 der IFRS 9. Um die potenziell signifikanten nachteiligen Auswirkungen der Bilanzierung…
Die Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf…
Die Kommission hat den IFRS 9 durch die Verordnung (EU) 2016/2067 der Kommission übernommen. Gemäß der genannten Verordnung wird von Kreditinstituten und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.