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Von Instituten, die entscheiden, die Übergangsbestimmungen zur Abfederung der Auswirkungen der Rückstellungen für erwartete Kreditverluste auf das harte Kernkapital anzuwenden, sollte verlangt werden, dass sie die Berechnung der direkt von den Rückstellungen für erwartete Kreditverluste betroffenen regulatorischen Posten anpassen, um sicherzustellen, dass die Eigenmittelanforderungen für diese Institute nicht unangemessen gelockert werden. Beispielsweise sollten die spezifischen Kreditrisikoanpassungen, um die der Risikopositionswert nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko verringert wird, um einen Faktor verringert werden, der zu einem Anstieg des Risikopositionswerts führt. Hierdurch würde sichergestellt, dass einem Institut nicht gleichzeitig eine Erhöhung seines harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen und ein verringerter Risikopositionswert zugute kommen würde.
Die Anwendung des IFRS 9 könnte dazu führen, dass die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste plötzlich signifikant ansteigen und in der Folge das harte…
Wenn die Eröffnungsbilanz eines Instituts an dem Tag, an dem das Institut erstmals den IFRS 9 anwendet, einen Rückgang des harten Kernkapitals infolge von…
Die Anforderung an die Verschuldungsquote und die risikobasierten Eigenmittelanforderungen sind als parallele Anforderungen zu betrachten. Daher sollten…
Da Rückstellungen für erwartete Kreditverluste, die nach dem Tag, an dem das Institut erstmals den IFRS 9 anwendet, entstanden sind, aufgrund einer…
Schreibt eine zuständige Behörde eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vor, so sollte sie die besondere Lage eines Instituts berücksichtigen und eine…
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 104a Zusätzliche Eigenmittelanforderung Die zuständigen Behörden schreiben die in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.