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Agency- und Modellrisiken treten bei Verbriefungen stärker auf als bei anderen finanziellen Vermögenswerten und können selbst dann zu einer gewissen Unsicherheit bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen führen, wenn alle einschlägigen Risikotreiber berücksichtigt wurden. Um diese Risiken angemessen zu erfassen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dahin gehend geändert werden, dass auf alle Verbriefungspositionen eine Risikogewichtsuntergrenze von mindestens 15 % Anwendung findet. Da Wiederverbriefungen jedoch komplexer sind und ein höheres Risiko aufweisen, sind gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 nur bestimmte Arten von Wiederverbriefungen zulässig. Darüber hinaus sollten Wiederverbriefungspositionen einer konservativeren Eigenmittelberechnung und einer Risikogewichtsuntergrenze von 100 % unterliegen.
handelt es sich bei der Risikoposition um eine Verbriefung, so sind die Eigenmittelanforderungen gemäß den Artikeln 242 bis 270 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013…
Das Institut ist Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt, die durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der…
Eine Wiederverbriefung ist eine Verbriefungstransaktion, in deren verbrieftem Portfolio mindestens eine Verbriefungsposition enthalten ist.
falls die Institute als Anleger auftreten, für jeden Ansatz zur Eigenmittelunterlegung die Summe der Verbriefungspositionen samt der dazugehörigen…
der Verbriefung liegt ein Pool von Unternehmensrisikopositionen zugrunde und mindestens 70 % dieser Risikopositionen waren in Bezug auf die Portfolio-Bilanz zum…
An den übrigen Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten lediglich Folgeänderungen vorgenommen werden, soweit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.