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Was die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anbelangt, so sollten von Verbriefungszweckgesellschaften geschlossene „Over-the-counter“-(„OTC“-)Derivatekontrakte nicht der Clearingpflicht unterliegen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Grund dafür ist, dass es sich bei den Gegenparteien der mit Verbriefungszweckgesellschaften geschlossenen OTC-Derivatekontrakte um besicherte Gläubiger im Rahmen von Kreditverbriefungsvereinbarungen handelt und damit üblicherweise ein angemessener Schutz gegen ein Gegenparteiausfallrisiko gewährleistet ist. Bei nicht zentral geclearten Derivaten sollte der Umfang der erforderlichen Sicherheiten auch die spezifische Struktur der Verbriefungsvereinbarungen und den damit bereits gewährleisteten Schutz berücksichtigen.
Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für OTC-Derivatekontrakte, die von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit einer gedeckten…
Der Prüfer hat die Verfahren zur Ermittlung aller OTC-Derivate-Kontrakte, die der Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, und die…
Der Abschlussprüfer hat die Verfahren zur Ermittlung aller OTC-Derivate-Kontrakte, die der Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, und…
Gedeckte Schuldverschreibungen und Verbriefungen sind in einem gewissen Umfang substituierbar. Um die Möglichkeit von Verzerrungen oder Arbitrage zwischen der…
In der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Kriterien festgelegt, anhand deren zu bestimmen ist, welche OTC-Derivate einer Clearingpflicht unterliegen…
Die Anforderung, bestimmte vor dem Inkrafttreten der Clearingpflicht geschlossene OTC-Derivatekontrakte zu clearen, führt zu Rechtsunsicherheit und praktischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.