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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates ist es verboten, Ausrüstung, die zur internen Repression in Belarus verwendet werden kann, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen auszuführen und damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe zu erbringen bzw. bereitzustellen.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates ist es verboten, Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, an Personen, Organisationen…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1859/2005 des Rates vom 14. November 2005 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan ist es untersagt, zur internen…
Es ist verboten, a) die in Anhang III aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar…
für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder…
Unbeschadet des Artikels 1a der vorliegenden Verordnung ist es verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Es ist verboten, in Anhang Va aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.