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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates ist es verboten, Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus auszuführen sowie im Zusammenhang damit technische Hilfe oder Vermittlungsdienste zu erbringen und Finanzmittel oder Finanzhilfe bereitzustellen.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates ist es verboten, Ausrüstung, die zur internen Repression in Belarus verwendet werden kann, an Personen,…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1859/2005 des Rates vom 14. November 2005 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan ist es untersagt, zur internen…
Es ist verboten, a) die in Anhang III aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar…
für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder…
Unbeschadet des Artikels 1a der vorliegenden Verordnung ist es verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates…
die in Anhang III aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.