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Die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen mit der Folge einer zahlenmäßigen Begrenzung der Hafendiensteanbieter sollte nur durch das öffentliche Interesse begründet werden, um die Zugänglichkeit des Hafendienstes für alle Nutzer, die ganzjährige Verfügbarkeit des Hafendienstes, die Erschwinglichkeit des Hafendienstes für bestimmte Nutzerkategorien, die Sicherheit, Zuverlässigkeit oder ökologische Nachhaltigkeit des Hafenbetriebs und den territorialen Zusammenhalt zu gewährleisten.
Jede Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter sollte durch klare und objektive Gründe gerechtfertigt sein und keine unverhältnismäßigen Markthemmnisse…
ohne eine solche Begrenzung würde die Erfüllung der in Artikel 7 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen behindert; einschließlich wenn die…
Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 müssen klar definiert, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sein und den…
„gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ eine mit dem Ziel festgelegte Anforderung, die Erbringung jener im allgemeinen Interesse liegenden Hafendienste oder…
Wenngleich gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen von nationalen Behörden festgelegt und auferlegt werden, sollte eine im Unionsrecht oder im nationalen Recht…
Da es sich bei Häfen um räumlich begrenzte Gebiete handelt, könnte die Zahl der Hafendiensteanbieter in bestimmten Fällen Einschränkungen unterworfen werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.