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Unbeschadet des Unionsrechts und der Befugnisse der Kommission ist es wichtig, dass die Kommission rechtzeitig und in Abstimmung mit allen Interessenten ermittelt, welche öffentlichen Investitionen in Hafeninfrastrukturanlagen unter die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) fallen und welche Infrastrukturen nicht unter die Regelungen für staatliche Beihilfen fallen, und zwar unter Berücksichtigung des nichtwirtschaftlichen Charakters bestimmter Infrastrukturen, einschließlich der Zugangs- und Verteidigungsinfrastruktur, sofern diese allen potenziellen Nutzern unter gleichen und nicht diskriminierenden Bedingungen zugänglich sind.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission werden bestimmte Gruppen von Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt und von der Pflicht zu…
Im Infrastrukturbereich stellen verschiedene Maßnahmen der Mitgliedstaaten möglicherweise keine Beihilfe dar, weil sie nicht allen Kriterien des Artikels 107…
In Anbetracht der von der Kommission gesammelten Erfahrung und mit Blick auf die Vereinfachung und Präzisierung der Beihilfevorschriften sowie auf die…
Die Schaffung eines klaren Rahmens mit transparenten, fairen und nicht diskriminierenden Bestimmungen über die Finanzierung von Hafeninfrastrukturen und…
Investitionsbeihilfen für Sportinfrastrukturen sollten, soweit sie staatliche Beihilfen darstellen, unter die Gruppenfreistellung fallen, sofern sie die…
Auf die Förderung von Investitionen in Schienenwege, die ausschließlich der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Hafens zugutekommen, und in jede Art von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.