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Diese positiven politischen Entwicklungen im Verhältnis zwischen der Union und der Republik Belarus sollten anerkannt werden; ferner sollten die bilateralen Beziehungen weiter verbessert werden. Dementsprechend sollte diese Verordnung die autonomen Kontingente für die Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Belarus, die in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2015/936 festgelegt sind, aufheben; dies unbeschadet der Möglichkeit der Union, künftig auf Kontingente zurückzugreifen, falls sich die Menschenrechtslage in der Republik Belarus erheblich verschlechtern sollte.
Aufgrund der Abschaffung der autonomen Kontingente für die Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Belarus ist davon auszugehen,…
Es ist verboten, Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine…
Die Beziehungen zwischen der EU und Belarus sollten auf gemeinsamen Werten beruhen, insbesondere im Hinblick auf Menschenrechte, Demokratie und…
Die Freilassung politischer Gefangener in der Republik Belarus am 22. August 2015 stellte einen wichtigen Schritt dar, der zusammen mit mehreren positiven…
Der Rat führt die Präferenzregelung für Waren mit Ursprung in Belarus mit qualifizierter Mehrheit und auf Vorschlag der Kommission wieder ein, wenn Belarus…
Unbeschadet des Verbots mittelbarer Ausfuhren gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/821 ist für die Ausfuhr von in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.