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Aufgrund der Abschaffung der autonomen Kontingente für die Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Belarus ist davon auszugehen, dass keine Kontingente für den passiven Veredelungsverkehr mehr notwendig sind. Daher sollten Artikel 4 Absatz 2 und Kapitel V der Verordnung (EU) 2015/936 sowie deren Anhang V gestrichen werden. Artikel 31 der genannten Verordnung über den Erlass delegierter Rechtsakte sollte auch entsprechend geändert werden. Aufgrund der geringen Inanspruchnahme der autonomen Kontingente und der Kontingente für den passiven Veredelungsverkehr für die Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Belarus ist davon auszugehen, dass die Abschaffung dieser Kontingente auf den Handel der Union nur begrenzte Auswirkung hätte.
Diese positiven politischen Entwicklungen im Verhältnis zwischen der Union und der Republik Belarus sollten anerkannt werden; ferner sollten die bilateralen…
Es ist verboten, Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine…
Es ist verboten, die in Anhang XXVII aufgeführten Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an der Aggression…
Beim Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien gemäß den Anhängen XVI, XVII und XXVIII der Verordnung (EG) Nr.…
Mit dem Beitritt Bulgariens werden die in den Verordnungen (EG) Nr. 2133/2001 und 958/2003 der Kommission vorgesehenen Gemeinschaftszollkontingente für…
Zur Sicherstellung des angemessenen Funktionierens des Verwaltungssystems für die Einfuhren bestimmter Textilwaren, die nicht unter bilaterale Abkommen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.