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Unter den außergewöhnlichen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 43 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 44 Absatz 4 des Abkommens kann die Kommission Sofortmaßnahmen nach Artikel 43 bzw. 44 des Abkommens gemäß dem in Artikel 12 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Verfahren ergreifen.
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