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Wenn ein Mitgliedstaat der Kommission Informationen über einen möglichen Betrugsfall oder eine mögliche Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit übermittelt, so sollten die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union Anwendung finden, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates .
Wenn ein Mitgliedstaat der Kommission Informationen über einen möglichen Betrugsfall oder eine mögliche Verweigerung der Amtshilfe übermittelt, sollten die…
Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission Informationen über einen möglichen Betrug oder eine mögliche Verweigerung der Amtshilfe, so müssen die…
Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission Angaben über einen etwaigen Betrug oder eine etwaige Verweigerung der Amtshilfe, so finden die einschlägigen…
Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission Angaben über einen etwaigen Betrug oder eine etwaige Verweigerung der Amtshilfe, so finden die einschlägigen…
Es ist notwendig, die Möglichkeit vorzusehen, bei Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug die in dieser Verordnung…
Angesichts der eingehenden Erfahrungen der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 betreffend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.