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Für den gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb sowie den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder den nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen, bei dem keine gefährlichen Güter befördert werden, sollten nach wie vor Gefahrgut-Schulungsprogramme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 Anhang III (Teil-ORO) erstellt und verwaltet werden. Im Sinne eines stärker an der Verhältnismäßigkeit und den Risiken ausgerichteten Konzepts für die Anwendung dieser Vorschriften sollte die zuständige Behörde diese Schulungsprogramme nicht länger genehmigen müssen.
einer Genehmigung zur Durchführung von spezialisiertem Flugbetrieb mit hohem Risiko mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach Anhang III…
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. So sollte Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung dahin gehend geändert werden, dass…
Nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 müssen bestimmte kleine nichtgewerbliche Betreiber in ihrer Organisation ein Managementsystem einführen, da sie technisch…
Vorschriften für spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern, Ballonen und Segelflugzeugen sollten ebenfalls einbezogen werden, wobei die…
Im Fall von gewerblichem Luftverkehrsbetrieb müssen Schulungs- und Überprüfungsprogramme, einschließlich der Lehrpläne und der Verwendung einzelner…
Im Fall des gewerblichen Luftverkehrsbetriebs bedürfen Schulungs- und Überprüfungsprogramme, einschließlich der Lehrpläne und der Verwendung einzelner…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.