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Mit dieser Anpassung entfällt die in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 festgelegte Möglichkeit, einmotorige Flugzeuge nach den geltenden Ausnahmen zu betreiben, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates erteilt haben. Diese Bestimmung sollte daher gestrichen werden. Diese Ausnahmen für den Betrieb einmotoriger Flugzeuge und die in diesen Ausnahmen festgelegten Bedingungen sollten als Genehmigungen gelten, die nach Ablauf einer für einen reibungslosen Übergang angemessenen Frist nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des angepassten Rechtsrahmens erteilt werden müssen. Nach Ablauf der Übergangsfrist sollte es nicht mehr möglich sein, auf diese Ausnahmen zurückzugreifen, sondern es sollten vielmehr nur noch die Genehmigungen gelten. Alle relevanten Änderungen im Flugbetrieb dieser Flugzeuge während dieser Übergangsfrist sollten nach wie vor mitgeteilt werden.
Für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung kann die Aufsichtsbehörde einem Unternehmer auf Antrag Ausnahmen von § 8 Absatz 3 bis 7,…
Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 auf Überführungsflüge würde zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für die Branche und die…
Im Interesse der Rechtsklarheit und einer einheitlichen Anwendung der gemeinsamen Vorschriften in der gesamten Union sollte festgelegt werden, dass die…
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission legt die Bedingungen für den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen fest. Diese Verordnung sollte geändert werden,…
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 lässt zu, dass bestimmte Flüge, wie Flüge auf Kostenteilungsbasis und Einführungsflüge, gemäß den Vorschriften für den…
Abweichend von Absatz 1 gelten die Anforderungen für Luftfahrzeuge, die im gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb und im gewerblichen Luftverkehrsbetrieb von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.