Erwägungsgrund 2 32017R0488
Mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wurde dem Rat die Befugnis übertragen, Anhang VI jener Verordnung im Einklang einem Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses zu ändern. Die Verordnung (EU) 2016/44 enthält jedoch keine solche Befugnisübertragung.