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Zudem handelt es sich bei dem in Anhang I des Übereinkommens (Stufenplan für den Zollabbau) verwendeten Code der Kombinierten Nomenklatur (KN) für Bananen um den KN-Code von 2007. Dieser Code wird auch in der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet. Am 1. Januar 2012 wurde dieser Code für Bananen jedoch aufgrund obligatorischer Änderungen im Harmonisierten System von 0803 00 19 in 0803 90 10 geändert. Der Klarheit halber sollte diese Änderung in die Verordnung (EU) Nr. 19/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 20/2013 übernommen werden, und zwar jeweils in den Teil über den Stabilisierungsmechanismus für Bananen.
In der Kombinierten Nomenklatur für 2008 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur…
In der Kombinierten Nomenklatur für 2009 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur…
In der Kombinierten Nomenklatur für 2007 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der…
In der Kombinierten Nomenklatur für 2006 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur…
ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über…
„ANHANG XIg LEBENSMITTEL UND LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 16j ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.