Erwägungsgrund 7 32014R0011VERORDNUNG (EU) Nr. 11/2014 DES RATES vom 16. Dezember 2013 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen
Diese Verordnung sollte ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung des neuen Protokolls gelten —
Erwägungsgrund 5 32016R0777VERORDNUNG (EU) 2016/777 DES RATES vom 29. April 2016 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln
Gemäß Artikel 12 des Protokolls wird das Protokoll ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt. Daher sollte diese Verordnung ab dem Datum der…
Erwägungsgrund 7 32017R0355VERORDNUNG (EU) 2017/355 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Februar 2017 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits
Diese Verordnung enthält Durchführungsmaßnahmen für das Abkommen und sollte daher ab dem Inkrafttreten des Abkommens gelten —
Erwägungsgrund 5 32015R2313VERORDNUNG (EU) 2015/2313 DES RATES vom 30. November 2015 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia
Gemäß Artikel 12 des Protokolls wird das Protokoll ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt. Daher sollte diese Verordnung ab dem Datum der…
Erwägungsgrund 5 32009R0554VERORDNUNG (EG) Nr. 554/2009 DER KOMMISSION vom 25. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 in Bezug auf Zollkontingente für bestimmte Weine mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Da das Protokoll seit dem 1. Januar 2007 angewandt wird, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten und sofort in Kraft treten.
Erwägungsgrund 7 32014R1350VERORDNUNG (EU) Nr. 1350/2014 DES RATES vom 15. Dezember 2014 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft
Diese Verordnung sollte ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls, frühestens jedoch ab dem 1. Januar 2015 gelten —