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Bezüglich der Erzeugnisse, für die weder einschlägige Zulassungen noch Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Europäischen Union gemeldet sind noch Codex-RHG vorliegen, kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 79/2014 die RHG für Bifenazat auf der spezifischen Bestimmungsgrenze und die RHG für Daminozid und Tolylfluanid mit der Verordnung (EU) Nr. 87/2014 bzw. der Verordnung (EU) 2015/552 entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt.
Bezüglich der Erzeugnisse, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Europäischen Union gemeldet sind und kein Codex-RHG…
Bezüglich der Erzeugnisse, für die weder einschlägige Zulassungen noch Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Europäischen Union gemeldet sind noch Codex-RHG…
Hinsichtlich der Erzeugnisse, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Union gemeldet sind und keine Codex-RHG vorliegen,…
Für Bifenazat wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Daminozid und Tolylfluanid wurden in Anhang V…
Bezüglich der Erzeugnisse, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Europäischen Union gemeldet sind und kein Codex-RHG…
Bezüglich der Erzeugnisse, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Union gemeldet sind und keine Codex-RHG vorliegen, kam…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.