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Die Verordnung (EG) 2016/429 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Nummer 33 erhält folgende Fassung:
Nummer 51 erhält folgende Fassung:
Nummer 53 erhält folgende Fassung:
Nummer 55 erhält folgende Fassung:
Artikel 229 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 281 wird gestrichen.
Die folgenden Bestimmungen gelten bis zum Datum des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin für die Sachverhalte, die durch jene Verordnung geregelt werden:
Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG;
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG;
Artikel 18 Absätze 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie 91/496/EWG;
Artikel 22 Absätze 1, 3, 4, 5, 6 und 7 der Richtlinie 97/78/EG.
Unter Hinweis auf Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/429 und ungeachtet des in der genannten Verordnung vorgesehenen Datums des Geltungsbeginns gilt für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Bedingung für seine Anwendung bereits ab dem 14. Dezember 2019 als erfüllt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.