Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates
Um wissenschaftliche Forschung oder direkte Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzungen nicht zu behindern, sollten die mit dieser Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen nicht für Einsätze gelten, die für die Durchführung solcher Tätigkeiten möglicherweise notwendig sind. Insbesondere sollten Fischereitätigkeiten für die Zwecke wissenschaftlicher Forschung, die eine solche Ausnahme von den technischen Maßnahmen gemäß dieser Verordnung erfordern, angemessenen Bedingungen unterliegen.
Erwägungsgrund 35 32019R1241Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen